Überblick der staatlichen Hilfsmaßnahmen für kleinere Gewerbebetriebe und freie Berufe in der Corona-Krise
1. Kurzarbeiter-Geld
Wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten wegen der Krise in Kurzarbeit müssen und einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben, dann kann für alle Beschäftigten, die in Kurzarbeit sind, Kurzarbeitergeld beantragt werden. Die Betroffenen erhalten dann 60 % ihres üblichen Nettoentgelts vom Staat (67 % für Beschäftigte, die mindestens ein Kind haben). Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden dem Betrieb zu 100 Prozent erstattet.
Nähere Informationen und die notwendigen Unterlagen finden sich auf https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld.
2. Zuschüsse aus Bundes- und Landesmitteln (keine Rückzahlungspflicht)
Das Land Berlin und der Bund stellen bis zu 15.000 Euro Soforthilfe für Soloselbständige, Freiberufler*innen und Kleinstunternehmen (inkl. eingetragene Vereine) mit bis zu 10 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) bereit, die auf Grund der Krise existenzbedrohende Umsatzeinbußen erleiden. Das Geld muss für die laufenden Betriebskosten (Miete, Darlehen etc.) eingesetzt werden.
Bei Selbstständigen oder Betrieben mit weniger als 5 Beschäftigten werden bis zu 5000 Euro auch für den Lebensunterhalt gezahlt.
Landes- und Bundesmittel können durch einen Antrag über https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/corona-zuschuss.html gemeinsam beantragt werden.
Aufgrund der hohen Nachfrage (am ersten Wochenende wurden fast 50.000 Anträge bearbeitet) ist auf der Website mit Wartezeit zu rechnen.
Für den Antrag selbst sind dann aber nur wenige Informationen nötig: Name, Straße, PLZ, Rechtsform der Firma, Ausweisdokument, Steuer-ID und Bankverbindung der Firma.
3. Zinslose Kredite (mit Rückzahlungspflicht)
Sowohl das Land Berlin als auch der Bund haben Programme aufgelegt, durch die Unternehmen, die durch die Corona-Krise in Not geraten sind, zinslose Kredit erhalten können.
Die Konditionen des Berliner Kreditprogramms können hier eingesehen werden: https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/liquiditaetshilfen-berlin.html
Die Kredite des Bundes werden über Förderbank KfW zusammen mit der jeweiligen Hausbank des Betriebs vergeben. Erster Ansprechpartner ist also die Hausbank. Vor dem Gespräch mit der Hausbank können die Unterlagen über den folgenden Link vorbereitet werden: https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html
4. Stundung von Steuervorauszahlungen
Die Finanzämter sind angewiesen, die Pflicht zur Vorauszahlung der Einkommen-, Körperschaft- oder Umsatzsteuer auf Antrag zu stunden oder zumindest einen geringeren Betrag anzusetzen. Melden Sie sich dafür einfach bei Ihrem Finanzbeamten!
5. Staatsbürgschaften
Um neue oder laufende Kredite abzusichern, stehen staatliche Bürgschaften zur Verfügung. Nähere Informationen dazu finden sich unter https://finanzierungsportal.ermoeglicher.de/.
6. Stundung laufender Kosten
Der Bundestag hat ein sog. Vertragsmoratorium erlassen. Verbraucher*innen, Freiberufler*innen und Unternehmen mit weniger als 10 Angestellten und einem Jahresumsatz und eines Jahresbilanz unter 2 Millionen Euro, die wesentliche Rechnungen nachweislich wegen der COVID-19-Pandemie und den politischen Maßnahmen nicht bezahlen können, dürfen demnach die Zahlung verweigern. Das Moratorium gilt ab dem 1. April und bis zum 30. Juni.
Die Regelung gilt für wesentliche Dauerschuldverhältnisse, die zur Eindeckung mit Leistungen der Daseinsvorsorge erforderlich sind. Es gilt nicht für Miet-, Pacht- und Darlehensverträgen sowie im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen. Betroffen sind aber z. B. Pflichtversicherungen, Telekommunikationsdienste, Vorauszahlungen für Strom, Gas und Wasser (soweit nicht in der Miete enthalten), Lizenzgebühren für TV- oder Musik-Abonnements (z. B. Sky), Warenabonnements (z. B. Mindestabnahmemengen Getränke) etc. Die Verträge müssen vor dem 8. März 2020 geschlossen worden sein. Wenn das Moratorium ausläuft, müssen die Zahlungen nachgeholt werden!
Sprechen Sie mit Ihren Vertragspartnern, bevor Sie sich auf das Moratorium berufen – häufig lässt sich eine einvernehmliche Lösung finden!
Achtung: Möglicherweise wird das Moratorium in Kürze auch auf die Rückzahlung von Darlehen und die Zahlung von Zinsen bei kleineren Unternehmen ausgeweitet. Achten Sie hier auf neuere Informationen!
7. Verbesserter Kündigungsschutz in Miet- und Pachtverhältnissen
Bis zum 30. Juni gilt ein verstärkter Kündigungsschutz: Wenn der/die Mieter*in im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 die Miete oder Pacht wegen COVID-19-Pandemie nicht zahlen kann, darf deswegen nicht fristlos gekündigt werden. Nach dem 30. Juni 2020 muss die Zahlung nachgeholt werden!
8. Entschädigung für Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz
Wenn ein Betrieb wegen eines behördlichen Tätigkeitsverbots oder einer Quarantäne-Entscheidung nach dem Infektionsschutzgesetz Umsatzeinbußen erleidet, kann Entschädigung gezahlt werden. Die Antragsunterlagen und die näheren Voraussetzungen finden sich online unter https://www.berlin.de/sen/finanzen/presse/nachrichten/artikel.908216.php.
9. Besondere Unterstützung für Eltern
Wer wegen Schul- oder Kitaschließung die eigenen Kinder betreuen muss und nicht zur Arbeit kann, erhält eine Entschädigung von 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens (maximal 2.016 Euro) für bis zu sechs Wochen. Die Auszahlung übernimmt der Anstellungsbetrieb, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann.
Außerdem: Familien mit niedrigem Einkommen können zusätzlich zum Kindergeld einen monatlichen Kinderzuschlag von bis zu 185 Euro erhalten. Die Prüfung der Voraussetzungen und der Antrag erfolgt online unter https://con.arbeitsagentur.de/prod/kiz/ui/start.
10. Erleichterter Zugang zu Grundsicherung und Wohngeld
Wer wenig Rücklagen und heftige Umsatzeinbußen erleidet, sollte auch prüfen, ob ein Anspruch auf Grundsicherung oder Wohngeld vorliegt. Selbstständige (und Angestellte) können diese Leistungen ab sofort leichter erhalten, so dass ihr Lebensunterhalt und der Verbleib in der eigenen Wohnung in der Krise trotz Verdienstausfall gesichert werden. Antragsteller*innen müssen dabei in den nächsten Monaten weder Vermögensverhältnisse offenlegen noch ihr Vermögen antasten oder eine kleinere Wohnung beziehen. Alle weiteren Informationen und die Antragsunterlagen finden sich unter https://www.arbeitsagentur.de/corona-faq-grundsicherung.
11. Branchenspezifische Hilfen
Prüfen Sie, ob es für Ihre jeweilige Branche noch besondere Fördermöglichkeiten gibt. Auskunft dazu erteilen die jeweiligen Verbände und Interessengruppen.